Krankengeld

Gesundheitskarte, Krankenkassenkarte

Werden Sie arbeitsunfähig krank, bekommen Sie für 6 Wochen pro Jahr (pro Krankheitsbild, also dasselbe Leiden) eine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber. Anschließend ist der Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet, Sie weiterhin zu bezahlen.

Damit Sie nach der Lohnfortzahlung nicht in ein tiefes Loch fallen, bekommen Sie im Anschluss das Krankengeld von Ihrer Krankenkasse. Dieses kann bis zu 78 Wochen am Stück ausgezahlt werden, wobei die 6 Wochen Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber angerechnet werden (die Krankenkasse zahlt also effektiv 72 Wochen). Nach Ablauf von drei Jahren beginnt die 78 Wochen-Frist erneut.

Leider ist das Krankengeld geringer als der Arbeitslohn, bzw. das Gehalt, welches der Arbeitgeber zahlt. Es beträgt zur Zeit (Mai 2018) 70% vom letzten Bruttolohn, maximal allerdings 90% vom Nettolohn.

Wer bekommt Krankengeld?

1) Krankengeld bekommt derjenige, der länger als 6 Wochen wegen der gleichen Krankheit arbeitsunfähig ist (§ 3 EntgeltFG). Eine Krankschreibung durch einen Arzt muss vorliegen.

2) Wer noch nicht länger als 4 Wochen in einem neuen Arbeitsverhältnis ist, bekommt in der Regel noch keine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber. Auch hier springt die Krankenkasse mit dem Krankengeld ein.

3) Wer stationär in eine Reha-Maßnahme oder einem Krankenhaus behandelt wird und keine Lohnfortzahlung bekommt, erhält Krankengeld.

4) Wer Arbeitslosengeld I (ALG I) bezieht und länger als sechs Wochen erkrankt ist, bekommt Krankengeld. Die ersten sechs Wochen zahlt die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld weiter.

 

Wichtig:

Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss binnen einer Woche nach dem Arztbesuch zur Krankenkasse geschickt werden. Ansonsten ruht der Anspruch auf Krankengeld, Ihre Krankenkasse zahlt nicht.

Tipp: wir empfehlen die Krankmeldung per Einschreiben mit Rückschein zu verschicken oder einen Boten zu schicken, der sich die Übergabe quittieren lässt. So können Sie vermeiden, dass Ihre Krankenkasse den Zugang der Krankmeldung bestreitet und Sie kein Geld mehr erhalten.

 

Was ist beim Krankengeld zu beachten?

Mit dem Tag Ihrer Krankschreibung beginnt das Recht auf Krankengeld. Um den Anspruch auf Krankengeld nicht zu verlieren, benötigen Sie eine nahtlose Krankschreibung. Das bedeutet, Ihr Arzt muss Sie ohne Unterbrechung erneut krankschreiben. Direkt am nächsten Werktag nach Ende der letzten Arbeitsunfähigkeit. Tipp: Samstage sind in diesem Fall keine Werktage.

Wichtig: eine rückwirkende Krankschreibung ist dem Arzt nicht möglich (und auch gesetzlich untersagt).

Wie kommen Sie an Ihr Krankengeld?

Grundsätzlich tritt die Krankenkasse an Sie heran. Mit Ende der sechs Wochen Lohnfortzahlung schickt Ihnen Ihre Krankenkasse ohne Aufforderung eine Verdienstbescheinigung. Diese muss Ihr Arbeitgeber ausfüllen (dazu ist er gesetzlich verpflichtet) und an die Krankenkasse zurücksenden.

Die Krankenkasse überprüft die Bescheinigung und Sie erhalten, auch rückwirkend, das berechnete Krankengeld.

Wichtig: Informieren Sie Ihren Arbeitgeber über die voraussichtliche Dauer der Krankheit. Ist diese nicht absehbar, so sollten Sie ihn spätestens informieren, wenn Sie wissen, wann Sie voraussichtlich wieder arbeiten können.

Was tun, wenn die Krankenkasse ärger macht?

In seltenen Fällen ist die Krankenkasse der Meinung, Sie sind wieder arbeitsfähig. Manchmal will man Sie auch in eine Reha-Maßnahme drängen, die z.B. die Rentenversicherung trägt.

Lassen Sie sich nicht einschüchtern, wenn die Krankenkasse eine Untersuchung oder Stellungnahme des medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) anordnet. Dies gilt auch, wenn man Sie in eine Reha drängen will. In beiden Fällen sollten Sie sich vor weiteren Äußerungen oder Handlungen erst beraten lassen. Dies kann durch einen versierten Anwalt, aber auch kostenlos durch die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) erfolgen. Letztere hat in vielen Städten Beratungsstellen und ist auch telefonisch erreichbar.